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Antwort
In den gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht definiert, was es bedeutet, wenn Schüler Filme in den Unterricht des geschlossenen Klassenverbandes zur Vorführung mitbringen. Analog zum Einsatz der von Lehrkräften entliehenen oder käuflich erworbenen Medien darf davon ausgegangen werden, dass dies urheberrechtlich unbedenklich ist, wenn es sich um Original-Exemplare handelt. Raubkopien dürfen keinesfalls eingesetzt werden.